Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 37 ArbGG
7 Entscheidungen zu § 37 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95
Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
- LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95
Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem ...
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
- BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68
Jahresarbeitsverdienstgrenze
Literatur im Internet zu § 37 ArbGG
Querverweise
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