Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 38 ArbGG
5 Entscheidungen zu § 38 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin, 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94
Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern
- BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 126/95
Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
- BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag
- BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 172/97
Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitszeitregelung; Lage von Ruhezeiten nach der ...
Literatur im Internet zu § 38 ArbGG
Querverweise
Auf § 38 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbGG
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
- Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Landesarbeitsgerichte
- § 39 (Heranziehung der ehrenamtlichen Richter)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
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