Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)   
§ 39
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 39 ArbGG

20 Entscheidungen zu § 39 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 39 ArbGG

Querverweise

Auf § 39 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)

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