Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
Rechtsprechung zu § 40 ArbGG
6 Entscheidungen zu § 40 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 10.03.1993 - 4 AZR 541/92
Verhandlung in den neuen Bundesländern
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.04.1993 - 4 AZR 541/92
Zuschuß zum Unterhaltsgeld; Termin in Erfurt
- BAG, 21.04.1993 - 4 AZR 541/92
- LAG Schleswig-Holstein, 31.03.1998 - 3 TaBV 58/97
Sachverständige: Rechtsanwalt; Gegenstandswert: wertbildende Merkmale
- LAG Hamm, 26.02.2010 - 10 TaBV 13/09
Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör
- BAG, 18.01.2000 - 9 AZN 959/99
Sitzverlegung des Bundesarbeitsgerichts
- BAG, 21.04.1993 - 4 AZR 543/92
Zuschuß zum Kurzarbeitergeld; Termin in Erfurt
Literatur im Internet zu § 40 ArbGG
Querverweise
- ArbGG
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 95
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen