Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45)   
§ 40
Errichtung

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

Rechtsprechung zu § 40 ArbGG

6 Entscheidungen zu § 40 ArbGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 40 ArbGG

Querverweise

Auf § 40 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 ArbGG:

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