Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45)   

§ 41
Zusammensetzung, Senate

(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

Rechtsprechung zu § 41 ArbGG

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Literatur im Internet zu § 41 ArbGG

Querverweise

Auf § 41 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Bundesarbeitsgericht
          § 42 (Bundesrichter)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 ArbGG:
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