Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
Rechtsprechung zu § 41 ArbGG
13 Entscheidungen zu § 41 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10
Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit
- BAG, 23.08.1999 - 4 AZR 686/98
Senatsbesetzung bei Kostenbeschluß nach § 91 a ZPO
- BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95
Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 866/95
- BAG, 19.06.1998 - 6 AZB 48/97
Zulassung der Berufung - Anfrage wegen Divergenz
- BAG, 12.05.1992 - 7 AZR 239/91
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Querverweise
- ArbGG
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
- Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Bundesarbeitsgericht
- § 42 (Bundesrichter)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192 (zu § 41 II)