Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsprechung zu § 42 ArbGG
7 Entscheidungen zu § 42 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 09.02.2009 - 6 Ta 53/09
Streitwert bei Klage auf Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung
- LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Streitwertfestsetzung bei einer Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung; ...
- ArbG Aachen, 29.09.2011 - 9 Ca 3023/11
- LAG Hamm, 30.06.2006 - 6 Ta 136/06
Privatliquidationsrecht, Chefarzt
- ArbG Bremerhaven, 18.04.2002 - 1 Ca 1015/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1996 - 10 B 13738/95
- BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 63/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit des "Kleinen Senats"
Literatur im Internet zu § 42 ArbGG
Querverweise
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