Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 43 ArbGG
11 Entscheidungen zu § 43 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.09.1999 - 1 AS 6/99
Ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht - Wechsel von Arbeitnehmer- auf ...
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BAG, 29.08.1985 - 6 ABR 63/82
Beschlußverfahren-Antragsbefugnis
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95
Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters
- BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
- BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
- LAG Köln, 03.09.1991 - 3 Ta 172/91
Sofortige Beschwerde gegen Beschluß über sachliche Zuständigkeit
- LAG Hamburg, 07.03.1985 - 1 TaBv 1/84
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
- BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68
Jahresarbeitsverdienstgrenze
Literatur im Internet zu § 43 ArbGG
Querverweise
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