Arbeitsgerichtsgesetz
2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
(2) 1Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 44 ArbGG
2 Entscheidungen zu § 44 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 03.03.1998 - 7 Sa 1651/97
Höhe der Entgeltzahlung im Krankheitsfall; Deklaratorische oder konstitutive ...
- BAG, 21.04.1998 - 2 AZB 4/98
Greifbare Gesetzwidrigkeit
Querverweise
Auf § 44 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)