Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.
Rechtsprechung zu § 46b ArbGG
4 Entscheidungen zu § 46b ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2008 - 17 TaBV 607/08
Internetzugang für Betriebsrat
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2006 - 10 A 11741/05
Schriftsatz, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, Schriftformerfordernis, ...
- LAG Köln, 19.11.2003 - 4 Ta 318/03
Unterschriftserfordernis für die Klageschrift
- OVG Hamburg, 31.05.2002 - 3 Bs 156/02
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Literatur im Internet zu § 46b ArbGG
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