Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 46g ArbGG
101 Entscheidungen zu § 46g ArbGG in unserer Datenbank:
- ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23
Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs - ...
- BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Lübeck, 01.10.2020 - 1 Ca 572/20
Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronische Dokumente, Übermittlung, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20
Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht ...
- ArbG Lübeck, 01.10.2020 - 1 Ca 572/20
- BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23
Falsa demonstratio non nocet!
- BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - ...
- BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
Standl ./. Westdeutscher Rundfunk
- LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 121/22
Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung nach § 46g Sätze 3 ...
- LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung ...
Querverweise
Auf § 46g ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)