Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)   

§ 48
Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 48 ArbGG

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Literatur im Internet zu § 48 ArbGG

Querverweise

Auf § 48 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            § 80 (Grundsatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 ArbGG:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 55 I Nr. 7 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden) (zu § 48 I Nr. 2)
          Berufungsverfahren
            § 65 (Beschränkung der Berufung)
          Revisionsverfahren
            § 76 VI 1 (Sprungrevision)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 48 Ia, II)
            § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) (zu § 48 Ia)
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