Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Rechtsprechung zu § 5 ArbGG
694 Entscheidungen zu § 5 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen ...
- BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98
Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers
- BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96
Auszubildende und Umschüler in überbetrieblicher Einrichtung als Arbeitnehmer
- LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02
Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 06.11.2002 - 16 Ta 246/02
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Geschäftsführer, Formwechsel
- LAG Hessen, 06.11.2002 - 16 Ta 246/02
- BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
Rechtsweg - Organvertreter
- OLG Karlsruhe, 30.05.2006 - 7 W 29/06
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten im ...
- OLG Karlsruhe, 12.05.2006 - 1 W 18/06
Rechtswegeröffnung: Ermittlung der Bezüge eines Ein-Firmen-Vertreters im Hinblick ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.02.2008 - VIII ZB 51/06
Handelsrecht - Ermittlung der durchschnittlich bezogenen Vergütung
- BGH, 12.02.2008 - VIII ZB 51/06
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Literatur im Internet zu § 5 ArbGG
- § 5 ArbGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmerähnliche Person
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Querverweise
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen) (zu § 5 I 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- §§ 84 ff (zu § 5 III)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 5 I 3)
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