Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Rechtsprechung zu § 5 ArbGG
- 88 Entscheidungen zu § 5 ArbGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Eismann, 4.11.98 (NJW 1999, 218)
§ 13 GVG, § 2 I Nr. 3 ArbGG, § 5 ArbGG, Scheinselbständigkeit, Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Person (Anlehnung an § 12a TVG: wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit)
- BGH, Lastzugfahrer, 21.10.98 (NJW 1999, 648)
§ 5 I 1 ArbGG, "Arbeitnehmereigenschaft" bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, maßgeblich für die Abgrenzung ist insb. § 84 I 2 HGB, i.d.R. zu verneinen, wenn die geschuldete Leistung durch Dritten erbracht werden darf;
§ 5 I 1 ArbGG, "arbeitnehmerähnliche Person" (Scheinselbständiger) ist, wer wirtschaftlich unselbständig (insb: auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen) und sozial schutzbedürftig ist
- BGH, Vertriebsdirektor, 4.3.98 (NJW 1998, 2057)
§ 17a GVG, hat das Landgericht entgegen § 17a III 2 GVG nicht vorweg über den Rechtsweg entschieden, so muß dies grds. das Berufungsgericht - durch Beschluß - nachholen;
§ 5 I 1, III ArbGG, Kriterien für die Abgrenzung eines selbständigen (§ 84 I HGB) und unselbständigen (§ 84 II HGB) Handelsvertreters
Literatur im Internet zu § 5 ArbGG
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Querverweise
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen) (zu § 5 I 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- §§ 84 ff (zu § 5 III)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 5 I 3)
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