Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)   
§ 57
Verhandlung vor der Kammer

(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Rechtsprechung zu § 57 ArbGG

27 Entscheidungen zu § 57 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 57 ArbGG

Querverweise

Auf § 57 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 64 (Grundsatz)
          Revisionsverfahren
            § 72 (Grundsatz)

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