Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
Rechtsprechung zu § 58 ArbGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 58 ArbGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 58 ArbGG
Querverweise
Auf § 58 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbGG
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 106 (Beweisaufnahme)
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