Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 59 ArbGG
325 Entscheidungen zu § 59 ArbGG in unserer Datenbank:
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Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch - ...
- LAG Hamburg, 28.09.2017 - 7 Sa 72/17
Rechtsmittelbelehrung - Angabe der Faxnummer des Gerichts
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer ...
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
- LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 909/22
Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ...
- ArbG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 24 Ca 7293/21
BeA, aktive Nutzungspflicht, elektronisches Dokument, vorübergehende ...
- ArbG Düsseldorf, 17.09.2020 - 12 Ca 2521/20
Erlass eines Urteils nach Aktenlage - Voraussetzungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 12 Sa 602/20
Wann sind arbeitsfreie Zeiten als Urlaub zu behandeln?
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 26/17
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Vertretungszwang
- ArbG Hamburg, 09.03.2007 - 11 Ca 422/06
Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils im zweiten Gütetermin
- LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
Güteverhandlung als früherer Termin bei einer Entscheidung nach Aktenlage - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 59 ArbGG
21.03.1974 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953) | BGBl. I S. 805 |
Querverweise
Auf § 59 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)