Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 59 ArbGG
100 Entscheidungen zu § 59 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Berlin, 06.12.2000 - 2 Ta 2463/00
Arbeitsgerichtsverfahren: Fristüberwachung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- BVerfG, 15.01.1974 - 2 BvL 9/73
Verfassungsmäßigkeit des § 59 ArbGG
- ArbG Jena, 09.04.2002 - 1 Ca 499/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.1990 - 9 Sa 893/89
- BAG, 04.05.1956 - 1 AZR 284/55
- LAG Hessen, 22.01.2009 - 11 Sa 1582/07
Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 11 Ta 165/05
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
- ArbG Hamburg, 09.03.2007 - 11 Ca 422/06
Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils im zweiten Gütetermin
- LAG Hessen, 15.02.2007 - 11 Sa 429/06
Keine Säumnis bei Zustellung der Ladung an Wohnanschrift eines mehrjährig ...
- LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 1218/97
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