Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)   

§ 61
Inhalt des Urteils

(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Rechtsprechung zu § 61 ArbGG

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Literatur im Internet zu § 61 ArbGG

Querverweise

Auf § 61 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 64 (Grundsatz)
          Revisionsverfahren
            § 72 (Grundsatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 61 ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 61 III)
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