Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Rechtsprechung zu § 61 ArbGG
1.574 Entscheidungen zu § 61 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 541/91
Vollstreckungsgegenklage nach Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung
- BAG, 06.05.1987 - 4 AZR 641/86
- LAG Berlin, 16.05.2006 - 6 Ta 771/06
vollstreckbare Ausfertigung
- LAG Hessen, 07.08.2001 - 2 Sa 106/01
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer; ...
- BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83
- LAG Berlin, 12.03.1999 - 2 Sa 3/98
Zwangsvollstreckung: Feststellungsinteresse i.S. von § 61 Abs. 2 ArbGG nach ...
- LAG Hamburg, 11.01.2008 - 8 Ta 13/07
Gegenstandswert
- BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 580/03
Sozialkassen - Auskunftsklage - Entschädigungshöhe
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 13.05.2003 - 15 Sa 896/01
Höhe der Entschädigung bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung
- LAG Hessen, 13.05.2003 - 15 Sa 896/01
- BAG, 27.08.1986 - 4 AZR 280/85
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 61 III)
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