Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Rechtsprechung zu § 61b ArbGG
106 Entscheidungen zu § 61b ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 13.02.2012 - 2 Sa 768/11
Keine Fristwahrung i.S. des § 61b ArbGG durch Erhebung einer ...
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 - 20 Ca 1059/11
Klage wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren - Nichteinhaltung der ...
- OLG Koblenz, 28.11.2006 - 2 Ss 350/06
- ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11
Benachteiligung wegen des Geschlechts - Arbeitszeiterhöhung - Kündigung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 10 Sa 121/12
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings
- EuGH, 22.04.1997 - C-180/95
Draehmpaehl / Urania Immobilienservice
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
Benachteiligt wegen Schwangerschaft?
- LAG Hamm, 01.06.2012 - 18 Sa 683/11
Entscheidung nach Lage der Akten, Zurückverweisung, Mobbing, Straining, ...
- LAG Hamm, 22.05.2012 - 19 Sa 1658/11
Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Entschädigung - Schadensersatz
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Querverweise
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)