Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)   
§ 62
Zwangsvollstreckung

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Rechtsprechung zu § 62 ArbGG

373 Entscheidungen zu § 62 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 62 ArbGG

Querverweise

Auf § 62 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 64 (Grundsatz)
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            § 85 (Zwangsvollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 (Vollstreckbare Endurteile)
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu § 62 I 4)

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