Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 2. Unterabschnitt - Berufungsverfahren (§§ 64 - 71) |
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
Rechtsprechung zu § 65 ArbGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 38 Entscheidungen zu § 65 ArbGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 65 ArbGG
Querverweise
Auf § 65 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 65 ArbGG:
- ArbGG
- Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Arbeitsgerichte
- §§ 20 ff (Berufung der ehrenamtlichen Richter)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a V
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