Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   2. Unterabschnitt - Berufungsverfahren (§§ 64 - 71)   
§ 65
Beschränkung der Berufung

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Rechtsprechung zu § 65 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 65 ArbGG

Querverweise

Auf § 65 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 73 (Revisionsgründe)
        Beschlußverfahren
          Zweiter Rechtszug
            § 88 (Beschränkung der Beschwerde)
          Dritter Rechtszug
            § 93 (Rechtsbeschwerdegründe)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 ArbGG:
    ArbGG
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          §§ 20 ff (Berufung der ehrenamtlichen Richter)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)

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