Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77)   
§ 72
Grundsatz

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 72 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Betriebsübergang, 13.6.97
    Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
    § 34a III BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der VB bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a II BVerfGG)

  • BVerfG, Nichtverkündung der Revisionszulassung, 5.3.90 (NJW 1991, 417)
    Art. 2, 20 III GG, faires Verfahren, hier: Vereitelung der Zulassung eines Rechtsmittels, § 72 II ArbGG;
    Art. 97 I GG, keine Bindung der Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen der Partei des Rechtsstreits bei der Austragung von Meinungsunterschieden

Literatur im Internet zu § 72 ArbGG

Querverweise

Auf § 72 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Gang des Verfahrens)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 77 (Revisionsbeschwerde)
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 92 (Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 ArbGG:

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