Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77) |
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
| 1. | eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, | |
| 2. | das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder | |
| 3. | ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. |
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 72 ArbGG
13.580 Entscheidungen zu § 72 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 15.04.1991 - 9 AZR 522/90
Unstatthafte Revision gegen rechtskräftiges Bezirksgerichtsurteil
- BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 620/92
Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit
- BAG, 09.12.1980 - 7 AZN 374/80
Schlüssige Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
- BAG, 04.08.1981 - 3 AZN 107/81
Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet - § 72 Abs. 2 Nr. 2 ...
- BAG, 10.12.1986 - 4 AZR 384/86
Revision gegen zweites Versäumnisurteil
- BAG, 04.03.1993 - 3 AZN 30/93
Divergenz i. S. von § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG
- BAG, 12.12.1991 - 8 AZR 43/91
Revision gegen zweites Versäumnisurteil
- BAG, 22.06.1994 - 2 AZR 276/94
Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil
- BAG, 15.10.1979 - 7 AZN 9/79
Begründetheit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
- BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92
Rechtswegverweisung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Literatur im Internet zu § 72 ArbGG
- § 72 ArbGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Revision (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen