Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   4. Unterabschnitt - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 78 - 78a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 78

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Rechtsprechung zu § 78 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 78 ArbGG

Querverweise

Auf § 78 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 64 (Grundsatz)
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            § 83 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 78 S. 3)

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