Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 4. Unterabschnitt - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 78 - 78a) |
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Rechtsprechung zu § 78 ArbGG
2.127 Entscheidungen zu § 78 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 21.06.2006 - 3 AZB 65/05
Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
- BAG, 04.08.2004 - 3 AZB 15/04
Kostenfestsetzung und Gegenstandswert
- LAG Hessen, 15.05.2008 - 20 Ta 80/08
Keine Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde bei Zweifeln an der Partei- und ...
- LAG Niedersachsen, 13.07.2005 - 10 Ta 409/05
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.09.2005 - 3 AZB 48/05
Keine Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung des LArbG zur ...
- BAG, 15.09.2005 - 3 AZB 48/05
- ArbG Berlin, 28.03.2006 - 30 Ca 1905/05
Abhilfeentscheidung; gleiche Kammerbesetzung - Beschwerde; Abhilfe; ...
- LAG Köln, 10.03.2006 - 3 Ta 47/06
nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss Abhilfe
- BVerwG, 08.03.2010 - 6 PB 47.09
Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2007 - 19 Ta 199/07
Zum Erfordernis einer Abhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren und zur ...
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