Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   5. Unterabschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 79)   
§ 79

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 79 ArbGG

32 Entscheidungen zu § 79 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 79 ArbGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 79 ArbGG:
    ArbGG
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          §§ 20 ff (Berufung der ehrenamtlichen Richter) (zu § 79 S. 2)

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