Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86) |
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Rechtsprechung zu § 82 ArbGG
52 Entscheidungen zu § 82 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.04.2007 - 7 ABR 30/06
Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 - 11 TaBV 47/05
Abgesonderte Verhandlung über internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren ...
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 - 11 TaBV 47/05
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 3 SHa 2/09
Örtliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren bei Filialbetrieben - ...
- LAG Hessen, 07.10.2010 - 9 TaBV 86/10
Wirksamkeit tarifvertraglicher Regelungen zur Errichtung von ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 7 TaBV 2744/10
Internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 6 TaBVGa 2284/09
Brandenburg untersagt Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats bei easyJet
- VG Hannover, 31.03.2003 - 16 A 47/03
Zur örtlichen Zuständigkeit bei Mitbestimmungsstreitigkeiten nach § 17 Abs. ...
- ArbG Berlin, 27.10.2010 - 60 BVGa 15920/10
Örtliche Zuständigkeit; Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats; Unternehmensbezug
- LAG Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08
Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Literatur im Internet zu § 82 ArbGG
- Orts- und Gerichtsdatenbank von "Forschungsgruppe Rechtsinformatik"
Recherchierbare Datenbank mit Adressen und Internetseiten deutscher Gerichte
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu