Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86) |
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Rechtsprechung zu § 83 ArbGG
820 Entscheidungen zu § 83 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen
- LAG Düsseldorf, 07.01.2004 - 12 TaBV 69/03
Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes
- BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01
Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten
- LAG Nürnberg, 04.01.2007 - 6 Ta 206/06
Beteiligtenstellung; Beschwerde; Beschlussverfahren
- BAG, 25.08.1981 - 1 ABR 61/79
Beschlussverfahren -; mögliche Antragsteller; Antragsbefugnis; Modalitäten der ...
- BAG, 31.05.2005 - 1 ABR 22/04
Mitbestimmung bei Zuweisung eines eigenen Büros
- BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 65/90
Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb
- BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08
Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer ...
- LAG Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08
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Literatur im Internet zu § 83 ArbGG
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Querverweise
- ArbGG
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
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