Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 9 ArbGG
555 Entscheidungen zu § 9 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 22.07.2008 - 3 AZN 584/08
Besetzung des Gerichts bei Anhörungsrüge
- BVerwG, 17.04.2013 - 6 P 9.12
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde; Prüfungspflicht des ...
- BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
Urteil ohne Gründe - nachträgliche Zustellung
- BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
- LAG Köln, 24.09.2003 - 3 Sa 232/03
Berufungseinlegungsfrist, Berufungsbegründungsfrist, Rechtsmittelbelehrung
- BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 611/03
Berufungsfrist, Wiedereinsetzung
- BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
Verfahrensrecht - Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG und ...
- BAG, 06.07.2005 - 4 AZR 35/04
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
- LAG Thüringen, 10.10.2005 - 7/4/7 Sa 196/04
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Querverweise
- ArbGG
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Revisionsverfahren
- § 72b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111 (Änderung von Vorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 11 (Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte) (zu § 9 III)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- §§ 20 ff (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 9 III)