Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a) |
Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 92b ArbGG
3 Entscheidungen zu § 92b ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08
Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen ...
- BAG, 24.06.2009 - 7 ABN 12/09
Urteil - Verhinderung - sofortige Beschwerde
- BVerwG, 02.12.2009 - 6 PB 33.09
Gehörsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde; Mängel der Entscheidungsgründe; ...
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