Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)   
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Rechtsbeschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 93 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 93 ArbGG

Querverweise

Auf § 93 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 92 (Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)

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