Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   4. Unterabschnitt - Beschlußverfahren in besonderen Fällen (§§ 97 - 100)   
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§ 99
Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

(4) 1In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2§ 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1130), in Kraft getreten am 10.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)03.07.2015BGBl. I S. 1130
16.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348
01.01.2002Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)10.12.2001BGBl. I S. 3443

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