Bundesrepublik Deutschland
Arbeitsschutzgesetz
Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), in Kraft getreten am 21.08.1996 bzw. 21.08.1997
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) m.W.v. 05.11.2008
Arbeitsschutzgesetz
(Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit)
Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), in Kraft getreten am 21.08.1996 bzw. 21.08.1997zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) m.W.v. 05.11.2008
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)
Zweiter AbschnittPflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten
Vierter AbschnittVerordnungsermächtigungen (§§ 18 - 20)
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
Fünfter Abschnitt
Sechster AbschnittSchlußvorschriften (§§ 21 - 26)
§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
Literatur im Internet zum ArbSchG
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