Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Rechtsprechung zu § 10 ArbSchG
2 Entscheidungen zu § 10 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 08.01.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
- LAG Nürnberg, 08.01.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Literatur im Internet zu § 10 ArbSchG
- § 10 ArbSchG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ArbSchG
- Pflichten des Arbeitgebers
- § 14 (Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 81 (Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers)
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