Arbeitsschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)   
§ 11
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Rechtsprechung zu § 11 ArbSchG

10 Entscheidungen zu § 11 ArbSchG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 11 ArbSchG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 11 ArbSchG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht