Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Rechtsprechung zu § 11 ArbSchG
10 Entscheidungen zu § 11 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 21.09.2000 - 7 TaBV 3/98
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelungsgegenständen des Arbeitsschutzgesetzes ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und ...
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
- LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 08.01.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
- LAG Nürnberg, 08.01.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2009 - 10 TaBV 24/09
Begrenzte Zuständigkeit einer Einigungsstelle aufgrund einer Betriebsvereinbarung ...
- LAG Köln, 28.01.2008 - 14 TaBV 70/07
Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat
- LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2006 - 6 Sa 339/05
Gefährdungsbeurteilung, vertraglicher Anspruch, Beteiligung des Betriebsrats
- LSG Bayern, 14.12.2005 - L 3 U 430/05
- BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03
Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz
- LAG Berlin, 09.07.2004 - 6 Sa 486/04
Vertretungsmacht; Schutzbereich
Literatur im Internet zu § 11 ArbSchG
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