Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
| 1. | sein gesetzlicher Vertreter, | |
| 2. | das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, | |
| 3. | der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, | |
| 4. | Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, | |
| 5. | sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. |
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Rechtsprechung zu § 13 ArbSchG
10 Entscheidungen zu § 13 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 29.04.2008 - 16 TaBV 110/07
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Regelungen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08
Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG
- BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08
- BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03
Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz
- LAG Hamburg, 21.09.2000 - 7 TaBV 3/98
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelungsgegenständen des Arbeitsschutzgesetzes ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und ...
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
- LAG Sachsen, 20.08.2004 - 2 Sa 1017/02
Arbeitsentgelt
- OVG Hamburg, 19.02.2004 - 1 Bf 484/03
- OVG Hamburg, 17.02.2004 - 1 Bf 34/03
- OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
Bauvertrag - Unfall auf Baustelle: SiGeKo und Auftragnehmer haften gemeinsam!
Literatur im Internet zu § 13 ArbSchG
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