Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Rechtsprechung zu § 14 ArbSchG
3 Entscheidungen zu § 14 ArbSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05
Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2010 - 7 Sa 258/10
Unzulässiger Feststellungsantrag auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge; ...
- VG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 7 K 1462/08
Klage gegen Maßnahme nach dem Arbeitsschutzgesetz
Literatur im Internet zu § 14 ArbSchG
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