Arbeitsschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 - 17) |
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
Rechtsprechung zu § 16 ArbSchG
2 Entscheidungen zu § 16 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2007 - 5 Sa 150/07
Bauarbeitsrecht - Elementare Sicherheitsregeln mißachtet: Fristlose Kündigung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Versetzung - ...
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