Arbeitsschutzgesetz

   Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 21 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 26
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Rechtsprechung zu § 26 ArbSchG

7 Entscheidungen zu § 26 ArbSchG in unserer Datenbank:

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