Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
| 1. | Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; | |
| 2. | Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; | |
| 3. | bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; | |
| 4. | Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; | |
| 5. | individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; | |
| 6. | spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; | |
| 7. | den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; | |
| 8. | mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. |
Rechtsprechung zu § 4 ArbSchG
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