Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Rechtsprechung zu § 7 ArbSchG
2 Entscheidungen zu § 7 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 135/07
Arbeitsentgelt, Annahmeverzug, Leistungsbereitschaft, Leistungsverweigerung bei ...
- LAG Hessen, 15.09.2000 - 2 Sa 1833/99
Literatur im Internet zu § 7 ArbSchG
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