Arbeitszeitgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
Zweck des Gesetzes ist es,
| 1. | die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie | |
| 2. | den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. |
Rechtsprechung zu § 1 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 1 ArbZG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1 ArbZG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ArbZG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 139 WRV) (zu § 1 Nr. 2)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3 (zu § 1 Nr. 2)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu § 1 Nr. 2)
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