Arbeitszeitgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
nächste Vorschrift § 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Rechtsprechung zu § 1 ArbZG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 ArbZG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 ArbZG:

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 ArbZG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht