Arbeitszeitgesetz

   Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13)   
§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 11 ArbZG

41 Entscheidungen zu § 11 ArbZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 11 ArbZG

Querverweise

Auf § 11 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbZG
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 12 (Abweichende Regelungen)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
        § 15 (Bewilligung, Ermächtigung)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ArbZG:

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