Arbeitszeitgesetz
| Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13) |
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 11 ArbZG
41 Entscheidungen zu § 11 ArbZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Nürnberg, 15.04.2004 - 5 Sa 667/03
Zeitungszusteller; Unmöglichkeit der Gewährung eines Ersatzruhetags als ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
Ordentliche personenbedingte Kündigung - Ersatzruhetag
- LAG Nürnberg, 01.04.2004 - 5 Sa 667/03
Zeitungszusteller; Unmöglichkeit der Gewährung eines Ersatzruhetags als ...
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
- BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00
Ersatzruhetage für Wochenfeiertage
- BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04
Tarifauslegung - Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 13.10.2004 - 4 (5) Sa 1121/04
Arbeitsfreier Sonntag oder Werktag als Ersatzruhetag
- LAG Düsseldorf, 13.10.2004 - 4 (5) Sa 1121/04
- BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
- LAG Köln, 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97
Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem Zeitungszustellungsbetrieb
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
- LAG Sachsen, 21.04.1999 - 2 Sa 1077/98
Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung/Ersatzruhetag
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Verfassungsbeschwerde gegen Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen ...
- BAG, 23.03.2006 - 6 AZR 497/05
Tarifauslegung - Ersatzruhetage für Arbeit an Wochenfeiertagen
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 22.04.2005 - 3 Sa 747/04
Feiertagsarbeit, Gewährung von Ersatzruhetagen
- LAG Sachsen, 22.04.2005 - 3 Sa 747/04
- VG Karlsruhe, 04.11.2011 - PL 12 K 1136/11
Mitbestimmung des Personalrats bei Einführung einer Soll-Jahresarbeitszeit
- BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98
Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung
- BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 55/06
Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen
- VG Berlin, 30.11.2011 - 35 K 388.09
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
- BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 24.10.2007 - 6 Sa 175/07
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Feiertagszuschläge
- LAG Hessen, 24.10.2007 - 6 Sa 175/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2005 - 2 Sa 23/05
Tarifliche arbeitsfreie Tage im Krankheitsfall
Literatur im Internet zu § 11 ArbZG
- § 11 ArbZG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ArbZG
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 12 (Abweichende Regelungen)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)
- Ladenöffnungsgesetz (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
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