Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21) |
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 19 ArbZG
2 Entscheidungen zu § 19 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 268/10
Vergütungsklage wegen nicht gewährter Erholungs- und Bildschirmarbeitspausen, ...
- VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
Arbeitzeitverlängerung für bayerische Beamte verstößt nicht gegen die Bayerische ...
Literatur im Internet zu § 19 ArbZG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 ArbZG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 33 V
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff (Inhalt und Form des Tarifvertrages)
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