Arbeitszeitgesetz
| Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22 - 23) |
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
| 1. | vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder | |
| 2. | beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 23 ArbZG
4 Entscheidungen zu § 23 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG München, 30.06.2011 - 4 Sa 116/11
Überstundenvergütung, Ausschlussfrist
- VK Niedersachsen, 18.10.2005 - VgK-47/05
Vergabe - Ausschluss wegen schwerer Verfehlung
- BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00
Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit
- BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause
Literatur im Internet zu § 23 ArbZG
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