Arbeitszeitgesetz
| Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Rechtsprechung zu § 4 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 4 ArbZG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 4 ArbZG
- § 4 ArbZG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittagspause - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 4 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbZG
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)
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