Arbeitszeitgesetz

   Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8)   
§ 4
Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Rechtsprechung zu § 4 ArbZG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 ArbZG

Querverweise

Auf § 4 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbZG
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 7 (Abweichende Regelungen)
        § 8 (Gefährliche Arbeiten)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22 (Bußgeldvorschriften)

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