Arbeitszeitgesetz

   Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8)   

§ 8
Gefährliche Arbeiten

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Rechtsprechung zu § 8 ArbZG

3 Entscheidungen zu § 8 ArbZG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 8 ArbZG

Querverweise

Auf § 8 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbZG
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22 (Bußgeldvorschriften)
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