Arbeitszeitgesetz
| Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Rechtsprechung zu § 8 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 8 ArbZG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 ArbZG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 ArbZG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?