Arbeitszeitgesetz
| Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13) |
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Rechtsprechung zu § 9 ArbZG
59 Entscheidungen zu § 9 ArbZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Berlin, 30.11.2011 - 35 K 388.09
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
- BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 430/11
Öffentlicher Dienst - Urlaub - gesetzliche Feiertage
Zum selben Verfahren:
- VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
Sonstiges Wirtschaftsrecht; Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an ...
- LAG Nürnberg, 15.04.2004 - 5 Sa 667/03
Zeitungszusteller; Unmöglichkeit der Gewährung eines Ersatzruhetags als ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
Ordentliche personenbedingte Kündigung - Ersatzruhetag
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
- BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 9 Sa 20/08
Anordnung von Sonntagsarbeit durch Weisung - ausdrückliche arbeitsvertragliche ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 9 Sa 20/08
- OLG Hamm, 17.01.2013 - 2 UF 53/12
Zuwendungen des Arbeitgebers, fiktives Einkommen
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Querverweise
- ArbZG
- Sonn- und Feiertagsruhe
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 2 (Entgeltzahlung an Feiertagen)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- §§ 5 ff (zu §§ 9 ff)