Asylgesetz

   Abschnitt 1 - Geltungsbereich (§ 1)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474), in Kraft getreten am 01.12.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 1 AsylG

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Querverweise

Auf § 1 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 6 (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen)
        § 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)
     
      Asylverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 13 (Asylantrag)
        Verfahren beim Bundesamt
          § 25 (Anhörung)
          § 29 (Unzulässige Anträge)
          § 31 (Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 48 (Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen)
        § 53 (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 55 (Aufenthaltsgestattung)
        § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 84 (Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)
        § 85 (Sonstige Straftaten)
Was ist das?

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