Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17)   
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§ 13
Asylantrag

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) 1Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. 2Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 3Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 4§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). 3Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), in Kraft getreten am 21.08.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.08.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht15.08.2019BGBl. I S. 1294
01.12.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 13 AsylG

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Querverweise

Auf § 13 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 14a (Familieneinheit)
        Verfahren beim Bundesamt
          § 31 (Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71a (Zweitantrag)
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