Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) 1Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. 2Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. 3Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.
(3) 1Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. 2§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 14a AsylG
811 Entscheidungen zu § 14a AsylG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 AY 3594/21
Asylbewerberleistungen - Leistungen bei Krankheit - Einsetzen der Leistungen - ...
- BVerwG, 17.08.2010 - 10 C 18.09
Fingierter Asylantrag; Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens; Rücknahme; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.09.2009 - 10 B 22.09
Revisionsverfahren, Grundsätzliche Bedeutung, Ausreisefrist, Verzicht
- OVG Schleswig-Holstein, 08.06.2009 - 1 LB 39/08
Vorliegen einer Monatsfrist für den Verzicht hinsichtlich der Durchführung eines ...
- VG Schleswig, 15.09.2008 - 4 A 1883/06
Sachdienlichkeit einer isolierten Anfechtung eines Bescheides des Bundesamtes für ...
- BVerwG, 29.09.2009 - 10 B 22.09
- BVerwG, 17.12.2009 - 10 C 27.08
Verzicht auf Asylverfahren; Einstellung; Rücknahme; Abschiebungsandrohung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.09.2008 - 10 B 42.08
Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Antragsfiktion, ...
- BVerwG, 08.09.2008 - 10 B 42.08
- BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 877/06
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren (Art 16a ...
- VG Minden, 04.07.2019 - 6 L 715/19
- BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; ...
Querverweise
Auf § 14a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 32 (Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht)
- Aufenthaltsbeendigung
- § 38 (Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags)
- Unterbringung und Verteilung
- § 52 (Quotenanrechnung)