Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17) |
(1) 1Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
(4) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. 2Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 15 AsylG
1.668 Entscheidungen zu § 15 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22
Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre ...
- BVerwG, 16.02.2023 - 1 C 19.21
Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger durch das Bundesamt für ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu ...
- VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
- BVerwG, 16.02.2021 - 1 C 29.20
Erkennungsdienstliche Behandlung nach Rücknahme eines Asylantrags
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 05.02.2024 - RO 13 K 22.30883
Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Asylverfahren, ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21
Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen ...
- VG Karlsruhe, 21.12.2023 - A 4 K 2471/22
Herausgabe - unechter - Urkunden an Asylsuchende
- OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2023 - 2 LB 9/22
Asylrechtliche Situation iranischer Staatsangehöriger
- OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2023 - 2 LB 8/22
Iran: Zur Gruppenverfolgung wegen längerem Aufenthalt im westlichen Ausland; ...
Querverweise
Auf § 15 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 15a (Auswertung von Datenträgern)
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 21 (Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen)
- Unterbringung und Verteilung
- § 47 (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)
- Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73b (Widerrufs- und Rücknahmeverfahren)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Sonstige Straftaten)