Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 2 - Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a) |
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 3Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 4Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 5Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
(2) 1Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. 2Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 20 AsylG
430 Entscheidungen zu § 20 AsylG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 80/19
Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für ...
- VG Aachen, 13.04.2023 - 4 K 2548/22
Asylbewerber; Verteilung; Umverteilung; Wohnsitzauflage
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - L 3 R 721/17
Rente wegen Erwerbsminderung - allgemeine Wartezeit - Kindererziehungszeiten - ...
- VG Aachen, 07.12.2023 - 4 K 2293/23
Umverteilung; Unterkunft
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23
Inobhutnahme nach Altersfeststellung; erneute Inaugenscheinnahme nach Hinweis auf ...
- OVG Niedersachsen, 11.05.2021 - 9 LA 124/20
Anerkennung; Antragstellung; Divergenz; Einreise; Eltern; Familienasyl; ...
- VG Karlsruhe, 06.09.2011 - A 3 K 2046/11
Anforderungen an die Fiktion eines Asylfolgeantrags nach AsylVfG 1992 § 20 Abs 2 ...
- VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 1263/19
Dublin-Verfahren; Italien; systemische Mängel; Schwangere und Familien mit ...
- VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
Dublin-Verfahren (L) (Italien)
- OLG Nürnberg, 20.07.2020 - 11 W 349/20
Identitätsnachweise ausländischer Eltern (hier Eritrea) bei Beurkundung einer ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 20 AsylG
26.06.1997 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1690 |
Querverweise
Auf § 20 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 22 (Meldepflicht)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)