Asylgesetz
Abschnitt 2 - Schutzgewährung (§§ 2 - 4) |
Unterabschnitt 2 - Internationaler Schutz (§§ 3 - 4) |
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
1. | auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder | |
2. | in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. |
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
1. | die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, | |
2. | gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, | |
3. | unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, | |
4. | Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, | |
5. | Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, | |
6. | Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. |
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 |
Rechtsprechung zu § 3a AsylG
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